Satzung IGKIP
Satzung IGKIP PDF
Satzung der Internationalen Gesellschaft für Katathym Imaginative Psychotherapie und Imaginative Verfahren in Psychotherapie und Psychologie IGKIP
§ 1 Die IGKIP (früher IGKB)
Die IGKIP ist die Dachorganisation der einzelnen nationalen Gesellschaften bzw. Arbeitsgemeinschaften und Sektionen für Katathym Imaginative Psychotherapie und Imaginative Verfahren in Psychotherapie und Psychologie. Der jeweilige Sitz der IGKIP ist der Ort der nationalen Gesellschaft, die die jeweilige Präsidentin / den jeweiligen Präsidenten stellt.
§ 2 Zweck
Die Dachorganisation IGKIP hat folgende Aufgaben:
- Die Förderung der KIP im Allgemeinen, insbesondere durch den personellen und wissenschaftlichen Austausch zwischen den nationalen Gesellschaften. Das innere Wachstum des Verfahrens ist abhängig vom Austausch von Informationen der nationalen Gruppierungen und ihrer Mitglieder untereinander über ihre Tätigkeit und über ihre Arbeitsergebnisse.
- Die Organisation von internationalen Kongressen in regelmäßigen Abständen. Gefördert werden soll die Repräsentanz der KIP bei nationalen oder internationalen Psychotherapiekongressen.
- Die Abstimmung der Weiterbildungscurricula mit dem Ziel wechselseitiger Anrechenbarkeit der entsprechenden Inhalte.
- Den Austausch von Dozentinnen und Dozenten mit dem Ziel internationaler Verflechtung und der Abstimmung des Verfahrens in Theorie und Praxis.
- Die personelle Unterstützung von nationalen Gesellschaften, in denen das Verfahren noch nicht
lange existiert.
§3 Mitgliedschaft
Die IGKIP kennt zwei Arten von Mitgliedern:
a) Als nationale Arbeitsgemeinschaften werden Organisationen anerkannt und aufgenommen, die mit der gleichen Zielsetzung wie die internationale Gesellschaft in Form eines Vereins tätig sind. Im Ausnahmefall genügt es, wenn die Organisation hinsichtlich ihrer Satzungen und ihres Ausbildungsziels in der KIP ein klar definiertes Glied einer vereinsrechtlich konstituierten nationalen psychotherapeutischen Gesellschaft ist. Entscheidend ist, dass die nationale Organisation in der Lage ist, in dem von der Gesellschaft gesteckten Rahmen selbständig Weiterbildung durchzuführen.
b) Als nationale Sektionen werden Organisationen anerkannt und als Mitglied aufgenommen, die einerseits die gleichen Zielsetzungen wie die Gesellschaft verfolgen, andererseits aber noch nicht über genügend qualifizierte Dozentinnen und Lehrtherapeuten und qualifizierte Therapeuten verfügen und/oder eine andere Voraussetzung nach a) noch nicht erfüllen.
Die nationalen Arbeitsgemeinschaften werden im Gesamtvorstand durch drei Mitglieder vertreten, die Sektionen durch zwei. Diese Mitglieder sind stimmberechtigt. Grundsätzlich zugelassen zur internationalen Dozentenversammlung sind alle beim Kongress anwesenden Dozentinnen und Dozenten.
Der Gesamtvorstand entscheidet, ob ein Mitglied den Status einer Sektion oder einer nationalen Arbeitsgemeinschaft erhält. Eine Sektion kann den Antrag stellen, als Arbeitsgemeinschaft anerkannt zu werden.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt
b) durch offizielle oder stille Auflösung der nationalen Organisation
c) durch Ausschluss aufgrund eines Zweidrittel-Mehrheitsbeschlusses des Gesamtvorstandes nach
ausführlicher Anhörung der Repräsentanten des Mitglieds. Bei der Beschlussfassung sind die
Betroffenen ausgeschlossen.
Gründe zum Ausschluss sind:
a) Handeln eines Mitglieds gegen die Grundsätze dieser Satzung
b) Schädigung des Ansehens des Verfahrens in der Öffentlichkeit
§4 Finanzen
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die IGKIP hat kein eigenes Budget. Die Kosten für die ehrenamtliche Arbeit der Präsidentin/des Präsidenten und seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters tragen ihre jeweiligen nationalen Gesellschaften.
§5 Organe
I. Die internationale Dozentenversammlung
II. Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand
Ad I.
- Die internationale Dozentenversammlung findet im Rahmen der jeweiligen internationalen Symposien bzw. Kongresse statt. Hierfür ist im Zeitplan der Veranstaltung durch die Organisatoren der jeweiligen nationalen Kongresse ausreichend Raum zu gewähren, mindestens 1 1/2 Stunden. Alle anwesenden Dozentinnen und Dozenten können teilnehmen. Bei Abstimmungen haben die nationalen Gesellschaften drei Stimmen, die Sektionen zwei Stimmen.
- Die Präsidenten laden mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung zur internationalen Dozentenversammlung ein.
- In Sonderfällen kann eine außerordentliche internationale Dozentenversammlung einberufen werden, möglichst im Rahmen einer größeren nationalen Weiterbildungsveranstaltung.
Ad II.
- Der Gesamtvorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, die der Geschäftsführende Vorstand sind, und jeweils einem Repräsentanten aller nationalen Gesellschaften und Sektionen. Diese Person muss nicht die/der nationale Vorsitzende/r sein.
- Der Gesamtvorstand wählt den Geschäftsführenden Vorstand aus Präsidentin/Präsidenten, der die operativen Geschäfte in enger Abstimmung mit den Repräsentanten der nationalen Gesellschaften führt.
- Der Gesamtvorstand trifft sich in der Regel ebenfalls im Rahmen der internationalen Kongresse. Er kann in besonderen Fällen auch zwischenzeitlich einberufen werden. Er vertritt die IGKIP und das Verfahren bei internationalen Kongressen und hat die Aufgabe das Verfahren zu fördern.
§ 6 Kommunikation
Die nationalen Gesellschaften sind gehalten, ihre eigenen Aktivitäten den anderen Gesellschaften mitzuteilen.
§7 Internationale Kongresse
- Die internationale Dozentenversammlung, die im Rahmen eines Kongresses stattfindet, legt
den nächsten Kongressort fest. Es ist Aufgabe des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes, hierzu Vorgespräche zu führen. Die Dozentenversammlung bittet dann die jeweilige nationale Gesellschaft um die Ausrichtung des Kongresses. Das wissenschaftliche Programm des internationalen Kongresses wird mit dem Vorstand der IGKIP diskutiert, dann von der nationalen Gesellschaft und ihren Organen verantwortet. Das finanzielle Budget liegt bei den jeweiligen nationalen Gesellschaften. Falls finanzielle Unterstützung erforderlich ist, beschließen darüber die nationalen Gesellschaften jeweils auf Antrag jener nationalen Gesellschaft, die den Kongress ausrichtet. - Falls finanzielle Beihilfen geleistet worden sind und Überschüsse aus dem Kongress erwirtschaftet worden sind, müssen die zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend zurückgezahlt werden.
- Die internationalen Kongresse sind Ort der Begegnung aller am Verfahren Interessierten. Es ist
dafür Sorge zu tragen, dass allen in gleicher Weise der Zugang ermöglicht wird. Die finanziellen
Bedingungen sind entsprechend einzurichten. - Die Ankündigungen und die Aussendungen der Programme mit den entsprechenden – auch finanziellen – Bedingungen müssen rechtzeitig erfolgen.
Für den Entwurf: Ingrid Reichmann, Eberhard Wilke, Ulrich Sachsse
Klagenfurt, Lübeck, Göttingen März 2021